Bezuschussung des Präventionssport durch die Krankenkassen – § 20 SGB V

Die Krankenkassen sind nach § 20 SGB V grundsätzlich verpflichtet, Präventionsmaßnahmen zu bezuschussen. Weil der Gesetzgeber jedoch einen Gestaltungsspielraum gewährt, besteht Uneinheitlichkeit bei der Bezuschussung der Leistungen. Meist werden die „§ 20-Kurse“ aber für zehn bis zwölf Sitzungen mit ca. 75–100%, in der Regel zweimal pro Jahr bezuschusst.

 

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